Riskante und einfache Mieterhöhungen im Sozialen Wohnungsbau

Anhebung der Verwaltungs- und Instandhaltungskostenpauschalen – Bußgeld bei Weitergabe der jährlichen 0,1278 €/m²?
Seminarziele
Pauschalen für Verwaltung und Instandhaltung: Vermieter von mietpreisgebundenen Neubauwohnungen (öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau mit gesetzlicher Mietpreisbindung) durften zum 1. Januar 2020 die Pauschalen für Verwaltungs- und Instandhaltungskosten und somit die Durchschnitts-/Verpflichtungsmiete erhöhen. Die Veränderungen dieser Ansätze sind im Abstand von jeweils drei Jahren um den Prozentsatz möglich, um den sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland verändert hat. Die letzte Erhöhung erfolgte zum 1. Januar 2017. Die aktuelle Erhöhung fällt deutlich kräftiger aus als 2017, weil die Verbraucherpreise in den letzten drei Jahren erheblich stärker gestiegen sind.

Bußgelddrohung wegen 0,1278 €/m²: Neben der Erhöhung der Pauschalen für Verwaltungs- und Instandhaltungskosten können Eigentümer die Verpflichtungsmieten zum 1. April 2020 um 0,1278 €/m2 Wohnfläche erhöhen. Möglicherweise aufgrund des veränderten politischen Umfelds, jedenfalls nicht aufgrund eines juristischen Erkenntnisgewinns wird von Bauverwaltung und IBB die Auffassung vertreten, dass in Fällen der freiwilligen vorzeitigen und vollständigen Rückzahlung der öffentlichen Darlehen innerhalb des Nachwirkungszeitraumes von 10 bzw. 12 Jahren Mieterhöhungen generell nicht mehr zulässig seien – Erhöhungen für Erbbauzinsen sowie für Verwaltungs- und Instandhaltungskosten ausgenommen. Insbesondere die geringen jährlichen Mieterhöhungen um 0,1278 €/m² Wohnfläche, zu der sich die Eigentümer anlässlich der Beantragung der Anschlussförderung verpflichten mussten, hält die Bauverwaltung nach der Darlehensrückzahlung für nicht mehr zulässig. Sogar mit der „Bußgeldkeule“ wegen eines behaupteten Mietpreisverstoßes nach § 25 WoBindG wird gedroht, obwohl die Eigentümer sich bei Bewilligung der Anschlussförderung neben dem Verzicht des Ansatzes von Zinsen für planmäßig getilgte Fremdmittel verpflichten mussten, die preisrechtlich zulässigen Mieten jährlich um 0,1278 €/m² mtl. zu erhöhen!!!

Die Form: Die einseitigen Mieterhöhungen set­zen die Beachtung verschiedener For­malien voraus. Die Erhöhungen müssen be­rechnet und erläutert und durch eine Wirt­schaftlichkeitsberechnung bzw. Zu­satzberechnung nach den Vorgaben der II. Berechnungsverordnung (II. BV) begründet werden. In Berlin sind neben den Vorgaben von Wohnungsbindungsgesetz, Neu­bau­mie­tenverordnung und II. Berechnungsver­ordnung noch die Regelungen des Wohn­raumgesetzes Berlin (WoG Bln) sowie die Verpflichtungen, die im Zuge der Beantragung der Anschlussförderung ab­gegeben wurden, zu beachten.
Seminarinhalt
■ Formale Voraussetzungen einer Mieterhöhung im Sozialen Wohnungsbau (§ 10 WoBindG und § 4 Abs. 8 NMV 1970)
■ Aktualisierung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Zusatzberechnungen
■ Neue Pauschalen für Verwaltungs- und Instandhaltungskosten
■ Aufwandsverzichte bei Beantragung der Anschlussförderung
■ Jährliche Mieterhöhungen um 0,1278 €
■ Bußgelddrohungen
■ Zulässigkeit der Mieterhöhungen um 0,1278 €/m² Wohnfläche nach Rückzahlung der öffentlichen Darlehen
■ Außerordentliches Kündigungsrecht des Mieters
     › allgemein nach § 11 WoBindG
     › speziell nach § 1 Wohnraumgesetz Berlin
■ Wirksamkeitszeitpunkt der Mieterhöhung
     › Rückwirkung bei Mietpreisgleitklauseln?