Der Abschluss des Wohnraummietvertrags
Was man unbedingt tun – und lassen – sollteKnapp die Hälfte der Deutschen wohnt zur Miete. Das Mietrecht ist daher häufig Spielball der Politik und gehört zu den am schärfsten regulierten Bereichen des täglichen Lebens. Fast nirgends ist die Vertragsfreiheit so stark eingeschränkt wie hier. Beim Abschluss des Mietvertrags verpflichtet sich der Vermieter, einen beträchtlichen Wert, die Mietwohnung, in die Hände des Mieters zu geben – in der Regel auf unbestimmte Zeit und mit wenigen Möglichkeiten zur Kündigung. Es ist daher unerlässlich, zu wissen, was im Vertrag stehen muss, darf und kann – und was nicht funktioniert.
- Mietgegenstand und Vertragsparteien
- Fläche oder Räume
- Vereinbarter Zustand, Möblierung, …
- Vertretung und Mietermehrheit
- Laufzeit
- Höchstdauer: Nur in Ausnahmen
- Mindestdauer: Nur in Grenzen
- Mietsicherheit
- Miethöhe
- Ermittlung der zulässigen Miethöhe
- Wohnwertverändernde Merkmale
- Schönheitsreparaturen
- renoviert vermietet
- unrenoviert vermietet mit und ohne Ausgleich
- Nachmieter
- Warme und kalte Betriebskosten
- Umlageschlüssel
- Betriebskostenvorauszahlungen/-pauschalen
- Heizkosten: 50 : 50 bis 70 : 30
- Sonstiges
- Hausordnung
- Tierhaltung
- Wohngemeinschaften, Untermiete
- Riskant: „Verbesserung“ von Formularvereinbarungen
- Teilgewerbe und Beschilderung
- Besichtigung
- Pfandrecht
- Fristen und Verjährung
- Informationspflichten
- Datenschutz
- Absehbare Beeinträchtigungen
- Zustand der Mietsache
- Vormiete, Modernisierungen usw.
RA Matthias Vogt war viele Jahre Mieterberater und verfügt ehemaliges Mitglied der Arbeitsgruppe Mietspiegel über fundiertes Hintergrundwissen zum Erstellungsprozess.
RA Lukas A. Wenderoth ist seit fast 30 Jahren Rechtsanwalt in Berlin und seit 2006 Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Durch seine Erfahrungen auf diesen Rechtsgebieten zeichnen sich seine Vorträge durch einen hohen Praxisbezug und konkrete Vorschläge zur Umsetzung der aktuellen Rechtsprechung aus.
Hausverwalter, Wohnungseigentumsverwalter, Vermieter, Sachbearbeiter von Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsbaugenossenschaften, Rechtsanwälte, Mitarbeiter der Immobilienabteilungen von Banken und Versicherungen
Dieses Seminar ist eine Weiterbildung im Zeitumfang von 3 Stunden gem. § 34 Abs. 2a GewO i. V. m. § 15b MaBV (Anlage 1 B – Verwalter)