Schönheitsreparaturen im Licht der neuen BGH-Rechtsprechung
Der nie endende Dauerbrenner in der täglichen Praxis von Vermietern und Verwaltern Seminarziele
Kaum ein Thema hat Vermieter und Verwalter in den letzten 15 Jahren so umgetrieben wie die Schönheitsreparaturen, nachdem der BGH in einer Reihe von spektakulären Fällen viele der gängigen Umlage-Klauseln „gekippt" und eine wirksame Überwälzung der Renovierung auf den Mieter davon abhängig gemacht hat, dass die Wohnung entweder in renoviertem Zustand übergeben oder dem Mieter ein großzügiger Vorteilsausgleich gewährt wurde. Mit zwei Entscheidungen vom 8. Juli 2020 – beide Ausgangsfälle stammen aus Berlin – scheint der BGH nun einen geordneten Rückzug anzutreten. Allzu sehr hatte seine Rechtsprechung die Balance zwischen Leistung und Gegenleistung zugunsten der Mieter verschoben. Jetzt sollen sich bei einer unrenoviert übergebenen Wohnung und unwirksamer Schönheitsreparaturklausel Mieter und Vermieter die Kosten der Renovierung teilen.
Durchführung
Das Seminar wird als Web-Seminar veranstaltet. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bieten wir den Teilnehmern am Tag vor dem Seminartermin Test-Meetings an. Die Registrierung bei Zoom ist kostenlos. Eine Webcam ist nicht erforderlich, ein Mikrofon wird empfohlen.
Seminarinhalt
Abwälzung von Schönheitsreparaturen
■ Gesetzliches Leitbild■ Abwälzung durch Formularvertrag
■ Abwälzung durch Individualklauseln
■ Vertragliche Erweiterung des gängigen Umfangs von Schönheitsreparaturen und ihre Grenzen
■ Beispiele für wirksame und unwirksame Klauseln; systematische Darstellung der Rechtsprechung zur Beurteilung (starre Fristen, weiche Fristen, angemessene Fristen, keine Fristen, Gestaltungsdiktate, Endrenovierungsklauseln, Gestaltungsdiktate für die Endrenovierung)
■ Folgen unwirksamer Schönheitsreparaturklauseln (Renovierungspflicht des Vermieters, Mieterhöhungsanspruch des Vermieters preisgebundener Wohnungen)
Vermietung einer unrenoviert übergebenen Wohnung
■ Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei Neuvermietung■ Wann ist eine Wohnung „unrenoviert“
■ Heilung durch Ausgleichszahlungen des Vermieters
■ Mietverträge mit unwirksamer Schönheitsreparaturklausel – Folgen der jüngsten Rechtsprechung des BGH
■ Welche Verträge sind betroffen?
■ Wer kann Renovierung verlangen?
■ Wer trägt die Kosten?
Renovierungsanspruch des Vermieters
■ Fälligkeit während der Mietzeit (Grundsätze, Gestaltungsfreiheit des Mieters, Durchsetzung des Anspruchs)■ Fälligkeit am Ende der Mietzeit (Renovierungsbedürftigkeit, ungewöhnliche Farbgebung, ungewöhnliche Materialien, bauseitige Schäden und ihre Folgen, Durchsetzung des Anspruchs)
■ Zahlungsansprüche des Vermieters
Referenten
RA Tobias Scheidacker (IKB-Fachanwälte) ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Vorsitzender des Haus- und Grundbesitzervereins Kreuzberg.
RA Tobias Scheidacker (IKB-Fachanwälte) ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Vorsitzender des Haus- und Grundbesitzervereins Kreuzberg.
Zielgruppe
Berufseinsteiger, Haus- und Wohnungseigentumsverwalter, Eigentümer, Vermieter- und Mieterberater Dieses Seminar ist eine Weiterbildung im Zeitumfang von 3,5 Stunden gem. § 34 Abs. 2a GewO i. V. m. § 15b MaBV (Anlage 1)
Berufseinsteiger, Haus- und Wohnungseigentumsverwalter, Eigentümer, Vermieter- und Mieterberater Dieses Seminar ist eine Weiterbildung im Zeitumfang von 3,5 Stunden gem. § 34 Abs. 2a GewO i. V. m. § 15b MaBV (Anlage 1)
Termin | Ort | Zeit
22. September 2020, 9:00 bis 13:00 Uhr Berlin