(Irr-)Wege aus der Mietpreisbremse

Eine Einführung in Ausnahmen und spezielle Mietverhältnisse
Seminarziele

Die Regelungen der Mietpreisbremse gelten nach wie vor und werden zunehmend durch gewerbliche Inkassounternehmen auch durchgesetzt. Durch geeignete Regelungen im Mietvertrag lässt sich die Position des Vermieters jedoch stärken. Gegenstand dieses Seminars ist ein Überblick über die zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten für Wohnungsmietverträge und die gesetzlichen Ausnahmen und Sonderfälle, um in der Vermietungspraxis mit den gesetzlichen Preisgrenzen nicht in Konflikt zu kommen.

Seminarinhalt

Gesetzlicher Rahmen

  • Die Mietpreisbremse im BGB
    • Ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 556d BGB - immer Mietspiegel?
    • Anforderungen an eine geschützte Vormiete gemäß § 556e BGB
    • Neubau gemäß § 556f S. 1 BGB
    • Voraussetzungen einer umfassenden Modernisierung nach § 556f S. 2 BGB
    • Modernisierungszuschlag nach § 556e Abs. 2 BGB
  • § 5 Wirtschaftsstrafgesetz
    • Bußgelder schon heute möglich!
    • Ausnutzung eines geringen Angebots?
    • Überschreitung um mehr als 20 %?
  • Zweckentfremdungsverbot-Gesetz
    • Wann liegt eine Zweckentfremdung vor?
    • „Wohnen“ im Sinne des Gesetzes
    • Grenzfälle: Unterbringung, Boardinghouse,Tagessätze

Gesetzlicher Rahmen

  • Geschäftsraummiete: manchmal zulässig
    • Nur für bestimmte Konstellationen/Mieter
    • Zivilrechtliche Probleme der gewerblichen Zwischenvermietung
  • Teilgewerblich: es kommt auf den Mieter an
    • Wer darf teilgewerblich nutzen?
    • Räumliche Voraussetzungen
    • Mietzuschlag wie hoch?
  • Möbliertvermietung: nur selten die Lösung
    • Befreiung von der Mietpreisbremse?
    • Mitvermietung von Mobiliar
    • Alternativen zur Möbelmiete
  • Zusätzliche Nebenräume: geht nicht immer
    • Welche Räume kommen in Betracht?
    • Vertragsgestaltung
  • Vorübergehender Gebrauch nach § 549 BGB: sehr aufwendig
    • Was bedeutet „vorübergehend“?
    • Wer will die Befristung - Mieter oder Vermieter?