Mieterhöhungen bei preisfreien Wohnungen (Präsenz)
Ortsübliche Vergleichsmiete • Modernisierungen • Mietpreisbremse Seminarziele
Die Inflationsrate in Deutschland lag zuletzt bei 7,3 % innerhalb eines Jahres. Sollte sie auf diesem Niveau
bleiben oder sogar noch weiter anziehen, müssen Vermieter der bitteren Wahrheit ins Auge sehen, dass sie
selbst mit der vom Gesetzgeber maximal zugelassenen Mieterhöhungsmöglichkeit von 20 % (und lediglich
15 % in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, wie Berlin) innerhalb von drei Jahren nicht einmal mehr
den Werterhalt ihrer Mietverträge erreichen können. Um den möglichen Schaden klein zu halten gilt es, bei
der Mieterhöhung fehlerfrei zu arbeiten, was dadurch erschwert ist, dass die Wirksamkeit des Berliner Mietspiegels
2021 bisher fraglich ist. Zusätzlich verkompliziert die Mitteilungspflicht aus Art. 14 DSGVO die Verwendung
von Vergleichswohnungen.
Seminarinhalt
1. Gründe für eine Mieterhöhung
Es gibt verschiedene Grundlagen für eine Mieterhöhung. Einige davon greifen "automatisch", während andere lediglich verlangt oder vorher angekündigt werden müssen.■ Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB)
■ Mietstaffel (§ 557a BGB)
■ Indexmieterhöhung (§ 557b BGB)
■ Modernisierung (§ 559 BGB)
■ Kleinmodernisierung (§ 559c BGB)
2. Anforderungen und Durchführung
Je nach Art der Mieterhöhung sind auch die inhaltlichen und formellen Anforderungen unterschiedlich.■ Kappungsgrenzen
■ Wartefrist
■ Mietspiegel, Vergleichswohnungen, …
■ Sonderproblem 1: Informationspflicht nach Art. 13 und 14 DSGVO bei Nutzung von Vergleichswohnungen
■ Sonderproblem 2: Bruttomiete – Wie wird auf die Nettomiete umgerechnet?
■ Modernisierungskosten und Instandhaltungsabzug Angabe und Berücksichtigung von Drittmitteln
■ Mieterhöhung bei strittiger Wohnfläche
■ Äußere Form der Mieterhöhung (Textform, Schriftform, Adressierung bei Mietermehrheiten, Abgabe der Erklärung als Stellvertreter)
■ Sicherstellung des beweiskräftigen
■ Zugangs der Erhöhungserklärung
3. Überwachung und Durchsetzung
■ Die Fristenregelungen (Zustimmungsfrist, Klagefrist)■ Kein Recht des Mieters zum Widerruf einer bereits erteilten Zustimmung
■ Erinnern, mahnen oder gleich klagen?
■ Härtefalleinwand
4. Mietpreisbremse
■ Mieterhöhung bei Neuvermietung – was ist zu beachten? Durchführung
Das Seminar wird als Präsenzveranstaltung durchgeführt. Über eventuelle Corona-Einschränkungen werden wir etwa eine Woche vorher informieren. Sollten wieder stärkere Einschränkungen greifen, wird notfalls auf Zoom ausgewichen.
Referent
RA Matthias Vogt verfügt über langjährige Erfahrung aus der mietrechtlichen Praxis und war Mitglied der Arbeitsgruppe Mietspiegel.
RA Matthias Vogt verfügt über langjährige Erfahrung aus der mietrechtlichen Praxis und war Mitglied der Arbeitsgruppe Mietspiegel.
Zielgruppe
Hausverwalter, Wohnungseigentumsverwalter, Vermieter, Sachbearbeiter von Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsbaugenossenschaften, Rechtsanwälte, Mitarbeiter der Immobilienabteilungen von Banken und Versicherungen Dieses Seminar ist eine Weiterbildung im Zeitumfang von 3,5 Stunde gem. § 34 Abs. 2a GewO i. V. m. § 15b MaBV (Anlage 1 B – Verwalter)
Hausverwalter, Wohnungseigentumsverwalter, Vermieter, Sachbearbeiter von Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsbaugenossenschaften, Rechtsanwälte, Mitarbeiter der Immobilienabteilungen von Banken und Versicherungen Dieses Seminar ist eine Weiterbildung im Zeitumfang von 3,5 Stunde gem. § 34 Abs. 2a GewO i. V. m. § 15b MaBV (Anlage 1 B – Verwalter)
Termin | Ort | Zeit
24. Juni 2022 von 9:00 bis 13:00 Uhr in Berlin
Anmeldung
Telefon 030/411 57 47 | Telefax 030/411 56 05 | eMail: info@fachseminare.de