Der Mietendeckel ist da – wie reagieren Sie richtig?
Mieten sollen auf fünf Jahre eingefroren oder sogar abgesenkt werden Seminarziele
Lange haben die Berliner Koalitionäre diskutiert und versucht, den von R2G versprochenen Mietendeckel rechtssicher zu machen. Die Koalition stand mehr als einmal kurz davor, zwischen ihren Versprechungen und der Realität zerrieben zu werden. Nun hat man sich auf einen Gesetzestext geeinigt, der gegenüber dem Entwurf einige bedeutende Änderungen enthält, aber auch Vieles beibehält. Insbesondere sollen „überhöhte“ Mieten nicht erst herabgesetzt werden müssen, sondern von vornherein teilunwirksam sein.
● Für Bestandsmietverhältnisse soll ein Mietstopp gelten, der höhere als die am 18. Juni 2018 wirksam vereinbarten und geschuldeten Mieten verbietet.
● Bei Neuvermietung darf nur die bisherige, maximal die durch Obergrenzen festgelegte Miete verlangt werden.
● Bezugsgröße ist dabei die Nettokaltmiete inklusive aller Zuschläge.
● Vermieter müssen unaufgefordert innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes Auskunft über die zur Berechnung der Mietobergrenze maßgeblichen Umstände erteilen.
● Verstöße, wie das Entgegennehmen einer überhöhten Miete, werden als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro geahndet.
● Eine Verlängerung wird in Regierungskreisen bereits öffentlich erwogen.
Der Mietendeckel führt zu erheblicher, teilweise existenzbedrohender Rechtsunsicherheit auf beiden Seiten und könnte eine wahre Prozessflut auslösen.
● Für Bestandsmietverhältnisse soll ein Mietstopp gelten, der höhere als die am 18. Juni 2018 wirksam vereinbarten und geschuldeten Mieten verbietet.
● Bei Neuvermietung darf nur die bisherige, maximal die durch Obergrenzen festgelegte Miete verlangt werden.
● Bezugsgröße ist dabei die Nettokaltmiete inklusive aller Zuschläge.
● Vermieter müssen unaufgefordert innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes Auskunft über die zur Berechnung der Mietobergrenze maßgeblichen Umstände erteilen.
● Verstöße, wie das Entgegennehmen einer überhöhten Miete, werden als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro geahndet.
● Eine Verlängerung wird in Regierungskreisen bereits öffentlich erwogen.
Der Mietendeckel führt zu erheblicher, teilweise existenzbedrohender Rechtsunsicherheit auf beiden Seiten und könnte eine wahre Prozessflut auslösen.
Seminarinhalt
1. Miete vor dem Mietendeckel?
■ Ist die Mietpreisbremse in Berlin überhaupt wirksam?2. Berliner Mietendeckel
■ Welche Wohnungen sind betroffen?■ Fünfjähriger Mietenstopp im Bestand
■ Einführung von Mietobergrenzen
■ Absenkung bereits rechtswirksam vereinbarter Mieten auf vom Land festgelegte allgemeingültige Mietobergrenzen bzw. den Wert vom 18. Juni 2019 auch ohne Antrag des Mieters?
■ Begrenzung der Neuvermietungsmiete ohne Ausnahme auf die Vormiete, maximal aber auf die neuen Mietobergrenzen
■ Modernisierungsbeschränkungen:
› Anzeigepflicht für jede Modernisierungsumlage
› Beschränkung der Mieterhöhungsmöglichkeit auf 1 €/m2 während der gesamten Laufzeit des Gesetzes.
■ Mietzuschüsse bei genehmigter Überschreitung der Höchstgrenzen
■ Verfassungsrechtliche Zulässigkeit:
› Bund oder Land – wer hat die Gesetzgebungskompetenz?
› Vereinbarkeit mit der Verfassung von Berlin
› Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz
■ Strafen und Bußgelder
■ Rechtsweg
3. Was nun tun?
■ Neue Informationspflichten für Vermieter■ Sind auch künftig noch Mieterhöhungen im Bestand möglich?
■ Was ist ggf. bei der Neuvermietung zu beachten?
■ Mieterhöhung vor dem 18. Juni 2019 – was nun tun?
■ Was passiert bei Überschreitung festgelegter Obergrenzen?
■ Muss die Miete gesenkt werden?
4. Wirtschaftliche Auswirkungen
■ Wirtschaftliche Härtefälle – sind die Ausnahmeregelungen realistisch?■ Anträge auf Mietausgleich bei Unterdeckung
■ Zusätzliche Besicherungsverlangen der Banken bei kreditfinanzierten Immobilien
5. Rechtsschutzmöglichkeiten
■ Normenkontrollklagen in Berlin und Karlsruhe■ Verfassungsbeschwerden
■ Richtervorlagen
6. Nachwirkungen
■ Fehlen eines Mietspiegels ab 2021■ Rückforderungen streitiger Mietforderungen
■ Rücktritt vom Mietvertrag wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach Mietreduktion?
Referenten
VRiFG a. D. Hans-Joachim Beck gilt als einer der besten Wissensvermittler in Deutschland.
RAuN Dr. Michael Schultz (Kanzlei Müller Radack Schultz) gehört seit Jahrzehnten zu den besten Immobilienanwälten der Republik. Er ist Mitherausgeber der Neuen Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM) und Mitautor im Bub/Treier „Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete“.
VRiFG a. D. Hans-Joachim Beck gilt als einer der besten Wissensvermittler in Deutschland.
RAuN Dr. Michael Schultz (Kanzlei Müller Radack Schultz) gehört seit Jahrzehnten zu den besten Immobilienanwälten der Republik. Er ist Mitherausgeber der Neuen Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM) und Mitautor im Bub/Treier „Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete“.
Zielgruppe
Rechtsanwälte, Mietsachbearbeiter, Hausverwalter, Syndizi von Wohnungs- und Immobiliengesellschaften, Berater von Hauseigentümer- und Mietervereinen
Dieses Seminar ist eine Weiterbildung im Zeitumfang von 3,5 Stunden gem. § 34 Abs. 2a GewO i. V. m. § 15b MaBV (Anlage 1 B)
Rechtsanwälte, Mietsachbearbeiter, Hausverwalter, Syndizi von Wohnungs- und Immobiliengesellschaften, Berater von Hauseigentümer- und Mietervereinen
Dieses Seminar ist eine Weiterbildung im Zeitumfang von 3,5 Stunden gem. § 34 Abs. 2a GewO i. V. m. § 15b MaBV (Anlage 1 B)
Termin | Ort | Zeit
26. Februar 2020, 10.00 bis 12.30 Uhr, Berlin
27. Februar 2020, 10.00 bis 12.30 Uhr, Berlin
3. März 2020, 10.00 bis 12.30 Uhr, Berlin