Mietpreisbremse und Vertragsgestaltung (Präsenz)
Eine Einführung in Ausnahmen und spezielle Mietverhältnisse Seminarziele
Nach dem Ende des Berliner Mietendeckels herrscht bei vielen Vermietern der Irrglaube, Wohnungsmieten könnten frei von Preisgrenzen vereinbart werden. Die Regelungen der durch Gesetz und Rechtsprechung verschärften Mietpreisbremse gelten jedoch nach wie vor und werden zunehmend durch gewerbliche Inkassounternehmen auch durchgesetzt - Irrtümer können dann sehr teuer werden. Durch geeignete Regelungen im Mietvertrag lässt sich die Position des Vermieters jedoch stärken. Gegenstand dieses Seminars ist ein Überblick über die zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten für Wohnungsmietverträge und die gesetzlichen Ausnahmen und Sonderfälle, um in der Vermietungspraxis mit den gesetzlichen Preisgrenzen nicht in Konflikt zu kommen.
Seminarinhalt
Gesetzlicher Rahmen
■ Die Mietpreisbremse im BGB› Ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 556d BGB - immer Mietspiegel?
› Mietspiegel 2021: völlig unwirksam? Nur einfacher Mietspiegel? Nur Schätzgrundlage?
› Anforderungen an eine geschützte Vormiete gemäß § 556e BGB
› Neubau gemäß § 556f S.1 BGB
› Voraussetzungen einer umfassenden Modernisierung nach § 556f S. 2 BGB
› Modernisierungszuschlag nach § 556e Abs. 2 BGB
■ § 5 Wirtschaftsstrafgesetz
› Bußgelder schon heute möglich!
› Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen ?
› Überschreitung der üblichen Entgelte um mehr als 20 % ?
■ Zweckentfremdungsverbot-Gesetz
› Wann liegt eine Zweckentfremdung vor? Bettenvermietung, gewerbliche Vermietung?
› Anforderungen an ein „Wohnen“ im Sinne des Gesetzes
› Grenzfälle: Unterbringung, Boardinghouse, Tagessätze
Besondere Vertragskonstellationen
■ Geschäftsraummietverträge über Wohnungen - manchmal zulässig› Nur für bestimmte Vertragskonstellationen und Mieter
› Zivilrechtliche Probleme der gewerblichen Zwischenvermietung
■ Teilgewerbliche Vermietungen – es kommt auf den Mieter an
› Wer darf eine Wohnung teilgewerblich nutzen?
› Räumliche Voraussetzungen
› Mietzuschlag wie hoch?
■ Vermietung von möblierten Wohnungen – nur selten eine Lösung
› Keine Befreiung von möblierten Mietverhältnissen von der Mietpreisbremse
› Zulässige Zuschläge durch Mitvermietung von Mobiliar
› Alternative Vertragsgestaltungen zur Möbelmiete.
■ Gesonderte Vermietung von Nebenräumen – geht oft, aber nicht immer
› Welche Räume kommen in Betracht?
› Vertragsgestaltung bei Vermietung von Nebenräumen
■ Mietverträge zum vorübergehenden Gebrauch gemäß § 549 BGB – Lösung mit hohem Aufwand
› Was bedeutet „vorübergehend“?
› Wer will die Befristung - Mieter oder Vermieter?
Referenten
RA Lukas A. Wenderoth ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
RA Lukas A. Wenderoth ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
Zielgruppe
Hausverwalter, Wohnungseigentumsverwalter, Vermieter, Sachbearbeiter von Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsbaugenossenschaften, Rechtsanwälte, Mitarbeiter der Immobilienabteilungen von Banken und Versicherungen
Dieses Seminar ist eine Weiterbildung im Zeitumfang von 3 Stunden gem. § 34 Abs. 2a GewO i. V. m. § 15b MaBV (Anlage 1 B – Verwalter)
Hausverwalter, Wohnungseigentumsverwalter, Vermieter, Sachbearbeiter von Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsbaugenossenschaften, Rechtsanwälte, Mitarbeiter der Immobilienabteilungen von Banken und Versicherungen
Dieses Seminar ist eine Weiterbildung im Zeitumfang von 3 Stunden gem. § 34 Abs. 2a GewO i. V. m. § 15b MaBV (Anlage 1 B – Verwalter)
Termin | Ort | Zeit
14. September 2022 von 9:00 bis 12:30 Uhr in Berlin
Anmeldung
Telefon 030/411 57 47 | Telefax 030/411 56 05 | eMail: info@fachseminare.de