(Irr-)Wege aus der Mietpreisbremse
Eine Einführung in Ausnahmen und spezielle MietverhältnisseDie Regelungen der Mietpreisbremse gelten nach wie vor und werden zunehmend durch gewerbliche Inkassounternehmen mit hohen Kosten für den Vermieter auch durchgesetzt. Auch die Wohnungsämter werden gegenüber Vermietern und Hausverwaltungen aktiv: Kürzlich wurde in Berlin das erste Bußgeld von rund 26.000 € wegen Mietwuchers gemäß § 5 Wirtschaftsstrafgesetz rechtskräftig. Zusätzlich kann auch der Mieter die „überzahlte“ Miete zusätzlich zurückfordern, die im konkreten Fall 22.000 € betragen könnte. Gerichts- und Anwaltskosten kommen hinzu. Durch geeignete Regelungen im Mietvertrag lässt sich aber die Position des Vermieters stärken. Auch bestimmte nachvertragliche Vereinbarungen zur Miethöhe können die Mietpreisbremse ausschließen, jedoch zieht die Rechtsprechung hierfür enge Grenzen. Gegenstand dieses Seminars ist ein Überblick über die zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten für Wohnungsmietverträge und die gesetzlichen Ausnahmen und Sonderfälle, um in der Vermietungspraxis mit den gesetzlichen Preisgrenzen nicht in Konflikt zu kommen.
Gesetzlicher Rahmen
- Die Mietpreisbremse im BGB
- Ortsübliche Vergleichsmiete
- Anforderungen an eine geschützte Vormiete
- Neubau
- Voraussetzungen einer umfassenden Modernisierung
- Modernisierungszuschlag
- § 5 Wirtschaftsstrafgesetz
- Bußgelder schon heute möglich!
- Ausnutzung eines geringen Angebots?
- Überschreitung um mehr als 20 %?
- Zweckentfremdungsverbot-Gesetz
- Wann liegt eine Zweckentfremdung vor?
- „Wohnen“ im Sinne des Gesetzes
- Grenzfälle: Unterbringung, Boardinghouse,Tagessätze
Besondere Vertragskonstellationen für Wohnungen
- Geschäftsraummiete: manchmal zulässig
- Nur für bestimmte Konstellationen/Mieter
- Zivilrechtliche Probleme der gewerblichen Zwischenvermietung
- Teilgewerblich: es kommt auf den Mieter an
- Wer darf teilgewerblich nutzen?
- Räumliche Voraussetzungen
- Mietzuschlag wie hoch?
- Möbliertvermietung: nur selten die Lösung
- Befreiung von der Mietpreisbremse?
- Mitvermietung von Mobiliar
- Alternativen zur Möbelmiete
- Zusätzliche Nebenräume: geht nicht immer
- Welche Räume kommen in Betracht?
- Vertragsgestaltung
- Vorübergehender Gebrauch nach § 549 BGB: sehr aufwendig
- Was bedeutet „vorübergehend“?
- Wer will die Befristung - Mieter oder Vermieter?
Nachvertragliche Vereinbarungen
- BGH: Nachvertragliche Miethöhevereinbarung schließt Mietpreisbremse aus
- LG Berlin: Bei Umgehungsversuchen bleibt Mietpreisbremse anwendbar
- Fallkonstellationen
RA Lukas A. Wenderoth ist seit fast 30 Jahren Rechtsanwalt in Berlin und seit 2006 Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Durch seine Erfahrungen auf diesen Rechtsgebieten zeichnen sich seine Vorträge durch einen hohen Praxisbezug und konkrete Vorschläge zur Umsetzung der aktuellen Rechtsprechung aus.
Hausverwalter, Wohnungseigentumsverwalter, Vermieter, Sachbearbeiter von Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsbaugenossenschaften, Rechtsanwälte, Mitarbeiter der Immobilienabteilungen von Banken und Versicherungen
Dieses Seminar ist eine Weiterbildung im Zeitumfang von 3 Stunden gem. § 34 Abs. 2a GewO i. V. m. § 15b MaBV
250€ zzgl. 19 % MwSt.
inkl. Skript und Pausenerfrischungen